Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob eine Unfall-Krankenhaus-Tagegeldversicherung als Zusatzabsicherung unter die Regelung über die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 5 VersStG fällt (Az. 2 K 870/21).
Unter Krankheit wird ein anormaler Körper- oder Geisteszustand verstanden, der eine nicht unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen bewirkt. Der Versicherungsschutz durch eine Krankenversicherung erstrecke sich auf die Behandlung von Krankheiten bzw. die Kompensation der durch Krankheit entstandenen Kosten, wobei stets auch eine Unfallkomponente umfasst sei. Insofern sei es gleichgültig, ob die Ursache für die Funktionsstörung eine Krankheit oder ein Unfall sei.
Sowohl die Krankenhaus-Tagegeldversicherung als auch die Krankheitskostenversicherung seien Personenversicherungen, die grundsätzlich versicherungssteuerfrei sind. Die Gefahr, welche mit einer Unfall-Krankenhaus-Tagegeldversicherung abgesichert ist, sei der krankheits- oder unfallbedingte Aufenthalt im Krankenhaus. Die Versicherungsentgelte unterfallen hier somit der Regelung zur Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG.
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