Die Praxis der Stadt Freiburg, nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 4 K 1957/23).
Im Jahr 2022 forderte die Stadt Freiburg den Eigentümer einer vermieteten Wohnung zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2018 auf, nachdem die Stadt die Gebühren im Jahr 2018 zunächst gegenüber dem Mieter festgesetzt und diesen zweimal erfolglos gemahnt hatte.
Das Gericht wies die vom Vermieter erhobene Klage ab. Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Freiburg sehe vor, dass neben dem Mieter als tatsächlichem Wohnungsnutzer auch der Vermieter als Wohnungseigentümer die Abfallgebühren schulde. Beide Personen hafteten als Gesamtschuldner, sodass jeder in Anspruch genommen werden könne, bis die Gebühr vollständig erbracht sei. Zwar bestimme die Satzung gleichzeitig, der tatsächliche Wohnungsnutzer solle vorrangig herangezogen werden. Dem habe die Stadt aber entsprochen, indem sie den Gebührenbescheid zunächst gegenüber dem Mieter erlassen und ihn zwei weitere Male zur Zahlung aufgefordert habe. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen den Mieter sei nicht gefordert. Denn die in der Satzung vorgesehene Mehrzahl von Schuldnern diene gerade dem Ziel, den Verwaltungsaufwand und das städtische Kostenrisiko im Massengeschäft der Abfallgebühren möglichst gering zu halten. Es bleibe dem herangezogenen Gebührenschuldner überlassen, seine gesetzlichen Ausgleichsansprüche gegenüber dem anderen Gesamtschuldner geltend machen.
Nach der vorrangigen Aufforderung und Mahnung des Mieters könne sich die Stadt aussuchen, von welchem der in ihrer Abfallwirtschaftssatzung vorgesehenen Gebührenschuldner sie die Zahlung fordere. Hierbei habe sie ein weites Ermessen. Sie dürfe ihre Auswahl lediglich nicht willkürlich oder offenbar unbillig treffen. Dies sei im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen. Insbesondere müssten sich alle Gebührenschuldner nach der städtischen Satzung darauf einstellen, dass sie bis zur Verjährung des Gebührenanspruchs herangezogen werden könnten.
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