Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. So entschied das Landgericht Potsdam (Az. 7 S 68/23). Es hatte abgelehnt, die gemeinsame Betreuung einer während einer Lebensgemeinschaft erworbenen Mischlingshündin nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in einem „Wechselmodell“ anzuordnen und stattdessen das Alleineigentum an der Hündin der vormaligen Lebenspartnerin zugesprochen und ihr die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den früheren Lebenspartner aufgegeben.
Die Mischlingshündin war während des Zusammenlebens angeschafft worden. Nach dem Ende der Beziehung und dem Auszug des Mannes aus der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangte er die Herausgabe der Hündin an sich und hilfsweise die Herausgabe im zweiwöchigen Wechsel. Im Wege der Widerklage begehrte die Frau die Zuweisung des Alleineigentums an dem Tier an sich gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages.
Das Landgericht hat in zweiter Instanz der Widerklage der Frau entsprochen und die Anträge des Klägers abgelehnt. Eine Regelung zum Umgang mit dem im Miteigentum stehenden Haustier sei nur während des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft möglich, wobei die Aufhebung dieser Gemeinschaft von jedem Miteigentümer jederzeit verlangt werden könne. Dies sei mit der Widerklage der Frau geschehen. Anders als vom Gesetz für den Regelfall einer Miteigentümergemeinschaft angeordnet, komme bei einem Haustier eine Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf des Tieres nicht in Betracht. Vielmehr sei das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, hier der Frau, die die Hündin nach der Trennung überwiegend betreut habe. Hierfür sei ein Ausgleichsbetrag an den vormaligen Miteigentümer zu leisten, der auch über dem wirtschaftlichen Wert des Miteigentumsanteils liegen könne.
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