Das Amtsgericht München wies eine Klage auf Schadenersatz wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage ab (Az. 223 C 19925/23).
Als der obere Nutzer einer Duplex-Garage an sein Auto wollte, senkte er die Hebeplattform. Nachdem er dabei Kratzgeräusche hörte, stoppte er die Plattform unverzüglich und fuhr sie wieder nach oben. Nachdem er sich beim Halter des darunter parkenden Fahrzeugs meldete und beide noch am Abend in die Tiefgarage gingen, um die Misere zu begutachten, setzte der Beklagte die Hebeplattform erneut in Gang. Dabei hörten beide Kratzgeräusche und die Antenne sowie das Dach des darunter parkenden Fahrzeugs wurden beschädigt. Dessen Fahrzeughalter erhob Klage auf Schadenersatz von rund 4.900 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Wenn dem Beklagten überhaupt ein Vorwurf gemacht werden könne, dann der, dass er habe erkennen können, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt werden könne. Doch für die Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte, stellten die Richter fest. Des Weiteren bestehe für den Beklagten keinerlei Verpflichtung, vor Betätigen der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob ein auf der Hebeplattform geparktes Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt worden sei. Hinsichtlich der zweiten Bedienung der Hebevorrichtung sei bereits nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Vorrichtung ohne Einverständnis des Klägers noch einmal bedient habe. Zum anderen habe nach Auffassung des Gerichts nicht einmal ein hinzugezogener Sachverständiger feststellen können, welche Schäden am Klägerfahrzeug bei welcher Bewegung der Hebevorrichtung entstanden sein sollen. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung treffe den Beklagten unzweifelhaft kein Verschulden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Klägers geschehen sei, sei nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden sind.
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