Der Bundesgerichtshof entschied, dass die spezifische Tiergefahr eines Hundes auch dann zur Haftung des Halters führt, wenn der Hund auf menschliche Befehle bzw. Kommandos hört (Az. VI ZR 381/23).
Im Streitfall brachte ein Hund durch das Befolgen eines Kommandos eine Frau zu Fall, die sich daraufhin verletzte. Die Instanzgerichte verneinten zunächst die Halterhaftung, da der Hund nicht unberechenbar gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und stellte fest, dass die Tiergefahr durch das eigenständige Verhalten des Hundes realisiert wurde. Wenn ein Mensch das Verhalten eines Tiers anstoße und dann aber keine Kontrolle mehr darüber habe, gebe es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen.
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